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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungs- und Lieferungsbedingungen 

01. Angebote sind freibleibend – wenn nicht anders vereinbart.

Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Eingangstage der Bestellung gültigen Preisen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

02. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßer Bestätigung des Auftrages ein.

03. Die Preise gelten, wenn keine anderen Vereinbarungen erfolgen, ab Werk, jeweils nur für die angefragte Menge und nur für eine Ausführung, die der Zeichnung, dem Muster oder DIN- und ISO-Angaben entspricht, die mit der Anfrage eingesandt sind. Wird noch nachträglich mit der Bestellung eine Zeichnung eingeschickt, die hinsichtlich der Ausführung oder der Toleranzen abweichende Vorschriften ergibt, so bleibt Preisänderung vorbehalten. Die bestätigten Preise entsprechen den Kostenverhältnissen bei Auftragsannahme. Im Falle von allgemeinen Kostenerhöhungen, die während der Abwicklung dieses Auftrages wirksam werden, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.

04. Bestellungen auf Abruf müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Bestellung ab gerechnet, abgerufen werden. Bei Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen oder den Rest zu streichen.

05. Der Versand erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart, durchgeführt.

06. Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Kisten werden bei frachtfreier, unbeschädigter Rückgabe zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei Postsendungen werden die Verpackungskosten und das verauslagte Porto in Anrechnung gebracht.

07. Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich.

08. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich. Wir behalten uns in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge vor.

09. Rechnungen sind zahlbar innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseingangs die üblichen Bankzinsen berechnet. Wechsel und Akzepte gelten nicht als Barzahlung. Ihre Annahme bleibt in jedem einzelnen Falle vorbehalten.

10. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand für beide Teile ist Norderstedt.

11. Toleranzen: Wir liefern nach DIN- und ISO-Norm. Wird eine Maßhaltigkeit verlangt, die über diese DIN- und ISO-Norm hinausgeht, so ist dies besonders aufzugeben.

12. Ausfallmuster werden nur ausnahmsweise gegen besondere Berechnung angefertigt.

13. Eigentumsvorbehalt: Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Anspruchs (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung einsehender künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrektverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so trifft der Besteller dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltungmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der Ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer in bar in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Verkäufer und der Besteller darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verabeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Ware der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinschränkung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

14. Mängelrügen sowie Beanstandungen des Gewichts oder der Stückzahl können unbeschadet der Vorschrift des § 377 des HGB nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit Belegmuster erhoben werden. Für nachweislich durch unser Verschulden fehlerhaft gelieferte Ware wird nach unserer Wahl Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet.Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so muß sie beim Lieferwerk geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt die Ware mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an uns zurückzusenden. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

15. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Brennstoffen, Rohstoffmangel, Maschinenbruch, verspätete oder ungenügende Warenstellung, Sperrung von Eisenbahnlinien oder sonstigen Ursachen entstanden sind, entbinden uns von jeder Verpflichtung für bestimmte Lieferzeiten.

16. Wir haben nicht zu prüfen, ob den bestellten Gegenständen Schutzrechte dritter Personen entgegenstehen.

17. Besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.

18. Haftung auf Schadenersatz, auch von evtl. Folgeschäden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausdrücklich ausgeschlossen.